Satzung
der
„Stiftung Hamburger Wanderer, Natur- und Heimatfreunde“
Der eingetragene Verein „Gemeinschaftswerk Hamburger Wanderer, Natur- und Heimatfreunde e.V.“, vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter:
1. Vorsitzender Heinrich Vogt,
2. Vorsitzender Herbert Danner,
errichtet laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.3.1963 hiermit eine selbständige Stiftung nach bürgerlichem Recht und gibt ihr nachstehende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen: „Stiftung Hamburger Wanderer, Natur- und Heimatfreunde“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Heimatpflege. Sie dient dem Wohle der Bevölkerung, indem sie das Fußwandern wegen seiner Bedeutung für die körperliche, geistige und seelische Gesunderhaltung tatkräftig fördert.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Aufklärung der Bevölkerung in jeder Form über den Wert des Fußwanderns, sowie Weckung von Liebe und Verständnis für die heimatliche Natur.
b) Erleichterung des Wanderns, z.B. durch Verbesserung der Verkehrsmöglichkeiten, Schaffung eines Netzes markierter Wanderwege in Hamburgs Umgebung, Kartenlesekurse, Beratung von Vereinen und Einzelpersonen hinsichtlich der Durchführung von Wanderungen.
c) Einsatz für die Erhaltung der heimatlichen Landschaft mit allen ihren Erholungswerten (Tier- und Pflanzenwelt), besonders aber der Wandergebiete und Wanderwege.
d) Förderung der Zusammenarbeit der am Wandern interessierten Kreise in einer Arbeitsgemeinschaft als Vertretung der gemeinsamen Interessen der erholungssuchenden Bevölkerung, wobei die Arbeit auf solche Aufgaben zu konzentrieren ist, die über den Rahmen der bestehenden Vereine hinausgehen.
e) Beschaffung, Sammlung und Auswertung von Informationen für die unter Absatz 2 Buchstaben a) – d) genannten Aufgaben.
(3) Zur Erfüllung dieses Zweckes soll die Stiftung die Grundlage bieten für die ehrenamtliche Mitarbeit an den oben genannten Aufgaben.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Stiftungskapital von 2.556,46 EUR (5.000,- DM) ausgestattet. Dieser Betrag gilt als Kapitalgrundstock, der in seinem Bestand nicht angegriffen werden darf.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Beträge, Rechte und Gegenstände zu, die von Förderern der Stiftung mit dem ausdrücklichen Wunsch zugewendet werden, dass sie ausschließlich und unmittelbar den in § 3 genannten Zwecken zu dienen haben.
(3) Alle Erträgnisse des Stiftungsvermögens, alle Zuwendungen und sonstige Einnahmen der Stiftung sind für ihre gemeinnützigen Zwecke gebunden.
(4) Die Stiftung kann ihre Einkünfte ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn und solange das erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Das gesamte Vermögen der Stiftung, das satzungsmäßigen Zwecken dient, ist als Zweckvermögen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen anzusehen.
§ 5 Anlage des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ist zinstragend in solchen Werten anzulegen, die nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns als sicher gelten.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Der Stiftungsvorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Stiftungsvorstand verwaltet, der aus drei Personen besteht. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Kassenverwalter.
(2) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Bezogen auf seinen Aufgabenbereich ist der Kassenverwalter befugt, die Stiftung allein zu vertreten.
(3) Der erste Vorstand wird vom Stifter mit dem Stiftungsgeschäft auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Später erfolgt eine Wahl durch das Kuratorium auf die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung der gleichen Personen ist zulässig. Wird infolge vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes eine Neubestellung erforderlich, so erfolgt diese nur für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
(4) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums bei grober Pflichtverletzung oder erwiesener Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung möglich.
(5) Veränderungen innerhalb des Vorstandes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen unter Beifügung der Wahlniederschriften und der Annahmeerklärungen.
(6) Der Vorstand hat die Stiftung so zu leiten, dass der Stiftungszweck so gut wie nur möglich erfüllt wird. Er entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen und über den Einsatz der ehrenamtlichen Helfer. Er kann Arbeitsgruppen bilden und wieder auflösen. Dem Vorstand steht die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Stiftung zu, soweit nicht aus den Bestimmungen dieser Satzung oder aus gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ersichtlich ist.
(7) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(8) Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich und haben nur Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen.
(9) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, doch muss er mindestens einmal jährlich im ersten Vierteljahr zusammenkommen und einen Kassenbericht, einen Bericht über die Arbeit des vergangenen Jahres sowie einen Plan über die im neuen Jahr durchzuführenden Maßnahmen aufstellen und dem Kuratorium zur Genehmigung vorlegen.
(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 7 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus sechs bis fünfzehn Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden erstmalig mit dem Stiftungsgeschäft vom Stifter bestellt. Später ergänzt sich das Kuratorium selbst.
(2) Die Vorstandsmitglieder der Stiftung können nicht Kuratoren sein.
(3) Kuratoriumsmitglieder können sich in den Sitzungen vertreten lassen, wenn sie selbst verhindert sind. Die Vertreter haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
(4) Das Kuratorium wählt sich einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Jede Veränderung innerhalb des Kuratoriums ist der Aufsichtsbehörde unter Vorlage der Niederschriften und der Annahmeerklärungen anzuzeigen.
(6) Die Kuratoren sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Anspruch auf Vergütungen.
§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Die Aufgabe des Kuratoriums ist es, die Einhaltung der Stiftungssatzung zu überwachen und den Bestrebungen der Stiftung in der Öffentlichkeit Gewicht und Rückhalt zu geben. Dem Kuratorium steht ein Aufsichtsrecht zu. Ein Weisungsrecht steht ihm nur dann zu, wenn Maßnahmen des Vorstandes der Stiftungssatzung nicht entsprechen oder wenn sie geeignet sind, den guten Ruf der Kuratoren zu schädigen. In diesem Fall kann das Kuratorium deren sofortige Einstellung verlangen.
(2) Das Kuratorium kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über den Stand der Geschäfte der Stiftung verlangen.
(3) Der Beschlussfassung durch das Kuratorium sind vorbehalten:
a) Genehmigung der Jahresberichte und Kassenberichte des Vorstandes sowie der Voranschläge,
b) Bestellung eines oder mehrerer Kassenprüfer,
c) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
(4) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich im ersten Vierteljahr zu einer Sitzung zusammen.
(5) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit sämtlicher Kuratoren und Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Änderungen des Stiftungszweckes bedürfen der Einstimmigkeit sämtlicher Kuratoren und Vorstandsmitglieder.
Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 Aufhebung oder Auflösung
(1) Ein Auflösungsbeschluss kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes gefasst werden. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege.
(3) Über die Verwendung des nach der Auflösung der Stiftung nach Abzug aller Verbindlichkeiten noch vorhandenen Stiftungskapitals haben Kuratorium und Vorstand mit dem Auflösungsbeschluss einen Beschluss zu fassen.
§ 11 Aufsicht
Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Justizbehörde in Kraft.
Die Satzung in der vorstehenden Fassung wurde am 27. Mai 2019 durch die Stiftungsaufsicht genehmigt.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.